| 172.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 313 | ausgegeben am 27. Oktober 2020 |
Gesetz
vom 3. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, das Personal der Verwaltungsgerichtshofkanzlei und des wissenschaftlichen Dienstes, die Ortsvorsteher, die Landweibel und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4
Regierungskanzlei
1) Der Regierungskanzlei obliegen:
a) die Übernahme der an die Regierung oder, soweit nicht Ausnahmen bestehen, an andere Amtspersonen des Landes (Art. 48, 52, 54, 148 und 152) gelangenden Akten;
b) die Ausfertigung von Entscheidungen und sonstigen Erledigungen der Behörden und Amtspersonen nach Bst. a;
c) die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen sowie die Verwahrung der Akten;
d) die Vornahme aller anderen, ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
4) Aufgehoben
Art. 5a
Verwaltungsgerichtshofkanzlei
1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Verwaltungsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.
2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:
a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen;
b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und
c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie nicht dem wissenschaftlichen Dienst übertragen sind.
3) Auf das Personal der Verwaltungsgerichtshofkanzlei finden die für die nicht-richterlichen Angestellten geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für die dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist.
Art. 5b
Wissenschaftlicher Dienst des Verwaltungsgerichtshofes
1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird.
2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen:
a) die Unterstützung der Richter bei der Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten bei allen anderen Aufgaben;
b) die Schlussredaktion und Publikation von Entscheidungen, einschliesslich ihrer Anonymisierung;
c) die Erledigung weiterer, ihm durch die Geschäftsordnung übertragener Aufgaben.
3) Auf das Personal des wissenschaftlichen Dienstes findet Art. 5a Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1, Art. 93 Abs. 4, Art. 95, Art. 96 Abs. 2 und 5, Art. 97 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Vorsitzender" durch die Bezeichnung "Präsident", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
50/2020 und
74/2020