173.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 314ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 38a
Dbis. Wissenschaftlicher Dienst beim Obersten Gerichtshof
Art. 38a
Wissenschaftlicher Dienst
1) Beim Obersten Gerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird.
2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen:
a) die Unterstützung der Richter bei der Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie des Präsidenten und seiner Stellvertreter bei allen anderen Aufgaben;
b) die Schlussredaktion und Publikation von Entscheidungen, einschliesslich ihrer Anonymisierung;
c) die Erledigung weiterer, ihm durch die Geschäftsordnung übertragener Aufgaben.
Art. 42 Abs. 1
1) Nicht-richterliche Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtspfleger, die Richteramts- und die Rechtspflegeranwärter, die Gerichtspraktikanten, der Verwaltungsleiter, die Bediensteten der Gerichtskanzleien und der Abteilung Zentrale Dienste sowie die Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes.
Art. 43 Abs. 1
1) Die Gerichtspräsidenten führen die Personalakten der Richter, der Rechtspfleger, der Richteramts- und Rechtspflegeranwärter, der Gerichtspraktikanten und der Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes, die an dem von ihnen geleiteten Gericht tätig sind. Der Verwaltungsleiter führt die Personalakten der übrigen nicht-richterlichen Angestellten. Soweit es sich um Akten im Zusammenhang mit der Besoldung und anderen finanziellen Ansprüchen handelt, werden diese vom Amt für Personal und Organisation geführt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 50/2020 und 74/2020