174.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 315ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter, LGBl. 1982 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6a Abs. 2 Bst. b
2) Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen haben Anspruch auf eine Präsidialpauschale (Art. 6e):
b) der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs und dessen Stellvertreter;
Art. 6c Abs. 3
3) Bei Rechtssachen, die schwierig zu erledigen sind, kann bis zum Doppelten beziehungsweise - mit interner, schriftlicher Begründung des jeweiligen Präsidenten - bis zum Dreifachen der Fallpauschalen nach Abs. 1 entrichtet werden. Abweichend davon kann der Landtag auf begründeten Antrag eines Präsidenten eine gesonderte Fallpauschale für die Erledigung einer ausserordentlich schwierig zu erledigenden Rechtssache festsetzen.
Art. 6d Abs. 3
Aufgehoben
Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 Bst. d
1) Die Präsidialpauschale beträgt jährlich:
b) beim Verwaltungsgerichtshof:
1. für den Präsidenten: 15 000 Franken;
2) In der Präsidialpauschale sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit präsidialen Tätigkeiten berücksichtigt, insbesondere:
d) Aufgehoben
Art. 6f Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Den Präsidenten der jeweiligen Gerichte obliegen:
2) Bei Vorliegen eines persönlichen Interesses sind die Aufgaben nach Abs. 1 Bst. c und d vom Stellvertreter des jeweiligen Präsidenten wahrzunehmen.
Art. 6h Abs. 1
1) Gegen Verfügungen eines Präsidenten nach Art. 6f Abs. 1 Bst. c kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 50/2020 und 74/2020