173.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 317ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG), LGBl. 2017 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2 letzter Satz
2) … In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag.
Art. 8 Abs. 3 und 4
3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig.
4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 50/2020 und 74/2020