954.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 324ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des EMIR-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG), LGBl. 2016 Nr. 156, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister2.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a, b und d sowie Abs. 2a bis 2d
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anordnen oder selbst vor Ort Prüfungen durchführen;
d) von zentralen Gegenparteien bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern.
2a) Liegen Umstände vor, welche die Erfüllung der Verpflichtungen einer zentralen Gegenpartei gegenüber Clearingmitgliedern und Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die zentrale Gegenpartei oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die zentrale Gegenpartei abgeben dürfen;
d) Geschäftsleitern unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der Gefahren herbeiführen zu können;
e) die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
2b) Die Massnahmen nach Abs. 2a Bst. d und e sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der zentralen Gegenpartei zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Clearingmitglieder und Kunden sowie des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Clearingmitgliedern und Kunden mitgeteilt sowie auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
2c) Die FMA kann von zentralen Gegenparteien für die Massnahmen nach Abs. 2a Bst. b und c einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 2a und 2b mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
2d) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 2a der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
Art. 5 Abs. 1, 2a und 3
1) Nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Art. 2 Ziff. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder OTC-Derivate im Sinne von Art. 2 Ziff. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Bruttonennwert von mehr als 100 Millionen Franken oder mehr als 100 OTC-Derivate eingegangen sind, haben durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, ob sie über geeignete Systeme zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügen.
2a) Nichtfinanzielle Gegenparteien teilen der FMA schriftlich mit, wenn einer der Schwellenwerte nach Abs. 1 überschritten und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt wird. Der Mitteilung ist ein Nachweis über die durchgeführte Berechnung anzuschliessen.
3) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diesen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres an die nichtfinanzielle Gegenpartei zu übermitteln. Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 Mängel in den Systemen der nichtfinanziellen Gegenpartei zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Bericht gleichzeitig an die FMA zu übermitteln.
Art. 8 Abs. 2 Bst. d und h bis ibis
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft, wer:
d) gegen die Melde- oder Aufbewahrungspflicht nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
h) gegen die Verpflichtung zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 verstösst;
i) gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a verstösst;
ibis) gegen die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts an die FMA nach Art. 5 Abs. 3 verstösst;
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 28 und Abs. 2 Ziff. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2020

2   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).