910.019
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 331 ausgegeben am 5. November 2020
Verordnung
vom 3. November 2020
über die Abänderung der Bodenverbesserungsverordnung
Aufgrund von Art. 31 Abs. 3 und 4, Art. 32 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV), LGBl. 2009 Nr. 254, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Für die Förderung von Massnahmen öffentlicher Wasserversorger, die dem Ausbau des öffentlichen Wasserleitungsnetzes zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher Grundstücke dienen, gelten die Erleichterungen nach Art. 5 Abs. 1a, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3a, Art. 11 Abs. 1a und Art. 15 Abs. 3a.
Art. 5 Abs. 1a
1a) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3.
Art. 6 Abs. 3
3) Bei Vorprojekten für Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3 sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. c und e nicht erforderlich.
Art. 8 Abs. 3a
3a) Das Gesuch öffentlicher Wasserversorger für die Förderung von Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 hat ausschliesslich das Vorprojekt mit den Angaben und Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a, b, d und f bis k zu enthalten.
Art. 11 Abs. 1a
1a) Bei Detailprojekten für Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3 sind die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. g und h nicht erforderlich.
Art. 15 Abs. 3a
3a) Die Schlussabrechnung öffentlicher Wasserversorger für Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 hat ausschliesslich die Angaben und Unterlagen nach Abs. 3 Bst. a zu enthalten.
II.
Übergangsbestimmung
Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen für Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef