946.224.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 335 ausgegeben am 12. November 2020
Verordnung
vom 10. November 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Burundi
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union 2015/1763/GASP vom 1. Oktober 2015, (GASP) 2019/1788 vom 24. Oktober 2019 und (GASP) 2020/1585 vom 29. Oktober 2020 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Oktober 2015 über Massnahmen gegenüber Burundi, LGBl. 2015 Nr. 284, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Bst. A Ziff. 1 und 2
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe für die Benennung
1.
Godefroid BIZIMANA
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 23.4.1968
Geburtsort: Nyagaseke, Mabayi,
Cibitoke
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520
‚Chargé de missions de la Présidence‘ und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Am 31. Dezember 2019 wurde Herr Bizimana zum Polizeipräsidenten befördert. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismässiger Anwendung von Gewalt und zu Massnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.
2.
Gervais NDIRAKOBUCA alias NDAKUGARIKA
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 1.8.1970
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000761
Seit Juni 2020 Minister für Inneres, Gemeinschaftsentwicklung und öffentliche Sicherheit. Ehemaliger Kabinettschef der Präsidialverwaltung (‚Présidence‘); verantwortlich für Angelegenheiten in Bezug auf die Nationalpolizei von Mai 2013 bis November 2019 und ehemaliger Generaldirektor des Nationalen Nachrichtendienstes von November 2019 bis Juni 2020. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi durch die Erteilung von Anweisungen, die zu unverhältnismässiger Anwendung von Gewalt, Gewalthandlungen, Repressionen und Verletzungen internationaler Menschenrechte gegen die Teilnehmer an den Demonstrationen geführt haben, die ab dem 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza stattgefunden haben, so auch am 26., 27. und 28. April 2015 in den Bezirken Nyakabiga und Musaga in der Provinz Bujumbura.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef