vom 17. November 2020
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 7, 9, 11, 11a, 27, 33a, 58a)
Medizinische Mindestanforderungen
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
1.1 Gruppe 1:
Führer von Fahrzeugen der Kategorien A und B, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M
1.2 Gruppe 2:
- Führer von Fahrzeugen der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 und D1 sowie mit einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
- Verkehrsexperten
2. Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises gehören.
Sehvermögen
3. Alle Bewerber um Erteilung und Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr erfolgreich absolvieren.
Gruppe 1:
3.1 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0.5 haben.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmässig einer Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde unterzogen wird.
3.2 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.5 haben. Ein Facharzt für Augenheilkunde muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Ziff. 3.1 genannten Anforderungen genügt.
3.3 Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde erlaubt.
Gruppe 2:
3.4 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0.1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0.8 und 0.1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, währenddessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr erlaubt.
Hörvermögen
4. Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich eines fachärztlichen Gutachtens erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Hörweite für Konversationssprache muss bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 bei beidseitigem Hörvermögen mindestens 3 m, bei einseitiger Taubheit mindestens 6 m betragen. Es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen.
Bewegungsbehinderte
5. Bewerbern um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
5.1 Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach einem fachärztlichen Gutachten ein eingeschränkter Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der fachärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.
5.2 Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmässigen Abständen fachärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.
Ein Lernfahr- oder Führerausweis kann ohne regelmässige fachärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.
Gruppe 2:
5.3 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
6. Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Strassenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.
6.1 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen können den Bewerbern oder Fahrern in den aufgeführten Gruppen ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde, eine fachärztliche Genehmigung vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige medizinische Bewertung erfolgt:
a) bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
b) bradykarde Herzrhythmusstörungen:
Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);
c) tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit:
- strukturellen Herzerkrankungen und anhaltenden ventrikulären Tachykardien (VT) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2); oder
- polymorphen nichtanhaltenden VT, anhaltenden ventrikulären Tachykardien oder mit Indikation für einen Defibrillator (gilt nur für Gruppe 2);
d) Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
e) Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);
f) Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);
g) Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
h) akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
i) stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
j) perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
k) Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
l) Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
m) signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);
n) maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5.5 cm (gilt nur für Gruppe 2);
o) Herzversagen:
- New York Heart Association (NYHA) Stadien I, II, III (gilt nur für Gruppe 1);
- NYHA Stadien I und II, vorausgesetzt, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion beträgt mindestens 35 % (gilt nur für Gruppe 2);
p) Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
q) herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);
r) Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
s) maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
t) Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);
u) angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
v) hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);
w) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).
6.2 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden Lernfahr- oder Führerausweise für die Bewerber oder Fahrer in den angegebenen Gruppen nicht erteilt oder erneuert:
a) Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);
b) periphere Gefässerkrankung - thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
c) Herzversagen:
- NYHA Stadium IV (gilt nur für Gruppe 1);
- NYHA Stadium III und IV (gilt nur für Gruppe 2);
d) herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);
e) Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Stadium IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);
f) Herzklappenerkrankung im NYHA Stadium III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; ausser für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);
g) strukturelle und elektrische Kardiomyopathien - hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen:
Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);
h) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);
i) Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2).
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
6.3 Sonstige Kardiomyopathien
Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrfähigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.
Zuckerkrankheit
7. In den nachfolgenden Ziffern bedeutet "schwere Hypoglykämie" die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und "wiederholte Hypoglykämie" das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von zwölf Monaten.
Gruppe 1:
7.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden muss ein entsprechendes positives Gutachten eines Facharztes vorliegen und regelmässig eine fallspezifisch geeignete fachärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen fünf Jahre nicht überschreiten darf.
7.2 Ein Bewerber oder Fahrer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.
Lernfahr- oder Führerausweise werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.
Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmässige fachärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Lernfahr- oder Führerausweis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gruppe 2:
7.3 Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) gelten die folgenden Kriterien:
a) In den letzten zwölf Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein.
b) Es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
c) Der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmässige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden.
d) Der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht.
e) Es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschliessen.
Ausserdem darf der Lernfahr- oder Führerausweis in diesen Fällen nur mit Zustimmung eines Facharztes und unter der Voraussetzung einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf.
7.4 Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand ist, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen.
Krankheiten des Nervensystems und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Krankheiten des Nervensystems
8.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein fachärztliches Gutachten befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äussern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises in diesen Fällen von regelmässigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
8.2 In den folgenden Ziffern entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermässiger Tagesmüdigkeit.
8.3 Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an einen Facharzt weiterverwiesen, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert wird. Bis zur Bestätigung der Diagnose darf kein Fahrzeug geführt werden.
8.4 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit sich nach Massgabe eines fachärztlichen Gutachtens verbessert hat, kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden.
8.5 Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrzeugführer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrzeugführer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.
Epilepsie
9. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Motorfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr dar.
Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.
Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, darf kein Fahrzeug führen. Es ist ein Gutachten eines Facharztes zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemassnahmen aufgeführt sind.
Es ist von grösster Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemassnahmen getroffen werden können. Dies muss durch einen Neurologen erfolgen.
Gruppe 1:
9.1 Der Lernfahr- oder Führerausweis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 unterliegt einer regelmässigen Überprüfung, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.
Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung eines unbeschränkten Lernfahr- oder Führerausweises nicht. Das Vorliegen einer Epilepsie ist dem Amt für Strassenverkehr umgehend, spätestens jedoch innert 14 Tagen, zu melden. Allfällige Beschränkungen sind nach Art. 24b im Lernfahr- oder Führerausweis einzutragen.
9.2 Provozierter epileptischer Anfall:
Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines positiven neurologischen Gutachtens (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität) im Einzelfall als zum Führen eines Fahrzeugs für geeignet erklärt werden.
9.3 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:
Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten fachärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
9.4 Sonstiger Bewusstseinsverlust:
Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.
9.5 Epilepsie:
Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.
9.6 Ausschliesslich im Schlaf auftretende Anfälle:
Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschliesslich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
9.7 Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit:
Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
9.8 Anfälle infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie:
Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.
9.9 Nach chirurgischer Epilepsietherapie:
Siehe "Epilepsie".
Gruppe 2:
9.10 Der Bewerber darf während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
9.11 Provozierter epileptischer Anfall:
Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens im Einzelfall als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko dürfen so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung muss (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs erfolgen.
9.12 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:
Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemässen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
9.13 Sonstiger Bewusstseinsverlust:
Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens darf höchstens 2 % pro Jahr betragen.
9.14 Epilepsie:
Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von "juveniler Epilepsie".
Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen muss von einem Facharzt eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko darf höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
Psychische Störungen
Gruppe 1:
10.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
a) an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren psychischen Störungen,
b) an Intelligenzminderung,
c) an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes unterstützt wird und, falls notwendig, regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Gruppe 2:
10.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Es dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, keine erhebliche Intelligenzminderung sowie keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen vorliegen.
Alkohol
11. Alkoholgenuss ist eine grosse Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene grosse Wachsamkeit geboten.
Gruppe 1:
11.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden.
Gruppe 2:
11.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.
Betäubungs- und Arzneimittel
12. Missbrauch
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis, unabhängig von der beantragten Führerausweiskategorie, weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
12.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so gross ist, dass die Fahrfähigkeit nachteilig beeinflusst wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen.
Gruppe 2:
12.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.
Nierenerkrankungen
Gruppe 1:
13.1 Vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmässig einer fachärztlichen Kontrolle unterzieht.
Gruppe 2:
13.2 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes vorliegt und regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Organtransplantation und Implantate
Gruppe 1:
14.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrfähigkeit auswirken kann, ein Lernfahr- oder Führerausweis nur vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und gegebenenfalls einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihr Lernfahr- oder Führerausweis auch verlängert werden.
Gruppe 2:
14.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Andere Leiden
15. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Ziffern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden, ausser wenn ein positives Gutachten eines Facharztes vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige fachärztliche Kontrolle vorgenommen wird.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 7, 11a und 58a VZV)
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
über die Eignung des
|
Name: .....................................................................................................
|
|
Vorname: ................................................................................................
|
|
Geburtsdatum: .......................................................................................
|
|
Beruf: ......................................................................................................
|
|
Heimatgemeinde: ....................................................................................
|
|
(Für Ausländer: Heimatland)
|
|
Wohnort: ...................................
|
Strasse: .......................................
|
Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ....................................................
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
C. Kontrollfahrt nötig:
□ Nein
□ Ja
D. Auflagen:
□ Nein
□ Ja, welche: .............................................
III. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
A. Wichtige anamnestische Angaben
...........................................................................................................................
(Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, Psychosen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen)
|
1
|
Allgemeinzustand/Körperbau:
|
| |
Grösse (ohne Schuhe): .................................................
|
| |
Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden/kranken* Menschen
|
| |
Gleichgewichts-/Lagesinn: .................................................
|
| |
Bewegungsablauf:
...........................................................................................................
|
| |
Intelligenzminderung, psych., charakterliche Auffälligkeiten:
...........................................................................................................
|
| |
Chronische Erkrankungen/Behinderungen:
...........................................................................................................
|
| |
Akute Beschwerden:
...........................................................................................................
|
| |
Medizinische Therapie:
...........................................................................................................
|
|
2
|
Nervensystem allgemein:
|
| |
Motorik: ................................
|
Sensibilität: ............................
|
| |
Vibration: ..............................
|
path. Reflex: ..........................
|
| |
Romberg: ..............................
|
Strichgang: ............................
|
| |
FNV: .....................................
|
Tremor: .................................
|
|
3
|
Augen:
|
| |
Nahvisus
|
rechts
|
unkorr.: ..........
|
korr.: ..........
|
| |
|
links
|
unkorr.: ..........
|
korr.: ..........
|
| |
Fernvisus
|
rechts
|
unkorr.: ..........
|
korr.: ..........
|
| |
|
links
|
unkorr.: ..........
|
korr.: ..........
|
| |
Myopie: ............................................................................................
|
| |
Hypermetropie: ..............................................................................
|
| |
Astigmatismus: ................................................................................
|
| |
Einäugigkeit: ...................................................................................
|
| |
Doppelbilder: ..................................................................................
|
| |
Strabismus: ......................................................................................
|
| |
Ptosis: ...............................................................................................
|
| |
Pupillen:
links: .......... rechts: ..........
|
Lichtreaktion: ......................
|
| |
Farbsehen: ..........
|
Stereosehen: .........................
|
| |
Motilität:
□ ohne Beeinträchtigung
oder: .................................
|
Gesichtsfeld:
□ ohne Beeinträchtigung
oder: .....................................
|
|
4
|
Gehör:
|
| |
Flüstersprache
|
rechts: ................
|
links: ....................
|
| |
Konversationssprache
|
rechts: ................
|
links: ....................
|
| |
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres: ......................................
|
| |
.................................................................................................
|
|
5
|
Bewegungsapparat:
|
| |
Defekte: ...............................................................................................
|
| |
Lähmungen: ........................................................................................
|
| |
Unfallfolgen: .......................................................................................
|
| |
Funktions-/Bewegungseinschränkung: ...........................................
|
|
6
|
Atmung:
|
| |
□ ohne Beeinträchtigung oder: .........................................................
|
|
7
|
Herz-Kreislauf:
|
| |
Puls: Ruhe ..................../min
|
Nach 10 Kniebeugen: ......../min
|
| |
Erholungszeit: ..................../min
|
|
| |
Blutdruck: Ruhe ............./mmHg
|
Ev. 2. Messung: ........./mmHg
|
| |
Periph. Pulse:
□ ohne Beeinträchtigung
oder: .........................................
|
Venen: ...................................
|
| |
Auskultation/Herzgrenzen:
□ ohne Beeinträchtigung
oder ............................................................
|
|
8
|
Abdominalorgane:
|
| |
Auffälliges: ................................................
|
|
9
|
Fremdbefund nötig:
|
| |
Ja/Nein* bei: .............................................
|
|
10
|
Labor:
Urin:
□ ohne Beeinträchtigung
oder: .........................................
|
|
Ort und Datum:
|
Unterschrift des Arztes:
|
|
........................................................
|
........................................................
|
* Zutreffendes unterstreichen
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 7, 11a, 27 und 58a VZV)
I. Für das Amt für Strassenverkehr bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
II. Ärztliche Begutachtung
der Eignung des
|
Name: ..........................................................................................................
|
|
Vorname: .....................................................................................................
|
|
Geburtsdatum: ............................................................................................
|
|
Heimatgemeinde: ........................................................................................
|
|
(Für Ausländer: Heimatland)
|
|
Wohnort: ......................................
|
Strasse: ..........................................
|
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ..............................................
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
|
1
|
Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
|
|
|
11
|
der Gruppe 1 (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, A2, B1, Spezialkategorien F, G und M):
|
Ja*/Nein*
|
|
12
|
der Gruppe 2 (Kategorien C und D, Unterkategorien C1, D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT), Verkehrsexperten):
|
Ja*/Nein*
|
|
13
|
für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
|
Ja*/Nein*
|
|
2
|
Der Bewerber ist geeignet nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen:
|
|
| |
................................................................................................................
|
| |
................................................................................................................
|
|
3
|
Wiederholung der Untersuchung alle …… Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt*
|
|
|
4
|
Weitere Bemerkungen:
|
|
| |
................................................................................................................
|
| |
................................................................................................................
|
| |
Ort und Datum: ...............................................
|
| |
Unterschrift des Arztes: ..................................
|
* Zutreffendes unterstreichen
Anhang 11 Ziff. V Bst. h
bis
h
bis) Unterkategorie A2:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 250 cm3, einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0.2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0.15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
Anhang 12
Es wird folgender Anhang 12 neu eingefügt:
Anhang 12
(Art. 122a)
Muster für Ausweise und Bewilligungen
I. Lernfahr- und Führerausweise
A. Lernfahrausweis (Farbe weiss, Format A5, Material Normalpapier)
B. Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien
Vorbemerkung: - Farbe rosa
- Kreditkartenformat (ISO-Normen 7810 und 7816-1)
- Material Polycarbonat
- Gestaltung und Sicherheitsmerkmale nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG
II. Ausbildungsbewilligung für die Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
Vorbemerkung: - Farbe weiss
- Format A4
- Material Normalpapier
III. Fahrzeugausweise
A. Fahrzeugausweis für Motorfahrräder
Vorbemerkung: - Farbe braun
- Format A6
- Material Sicherheitspapier
B. Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
Vorbemerkung: - Farbe braun
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
C. Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
Vorbemerkung: - Farbe braun mit ganzseitig rotem Längsstreifen
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
D. Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger
Vorbemerkung: - Farbe weiss
- Format A5
- Material Normalpapier
E. Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Vorbemerkung: - Farbe hellorange
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
F. Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge
Vorbemerkung: - Farbe braun mit halbseitig schwarzem Querstreifen
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
IV. Sonderbewilligung
Vorbemerkung: - Farbe weiss
- Format A4
- Material Normalpapier
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. April 1981 über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr, LGBl. 1981 Nr. 64, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Ab dem 1. Januar 2021 lautet Anhang 1 Ziff. 1 wie folgt:
"1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
1.1 Gruppe 1:
Führer von Fahrzeugen der Kategorien A, B und BE, der Unterkategorien A1, A2, AM, und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M
1.2 Gruppe 2:
- Führer von Fahrzeugen der Kategorien C, CE, D und DE, der Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie mit einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
- Verkehrsexperten"
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
b) Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31);
c) Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 31);
d) Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 29);
e) Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10);
f) Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 59);
g) Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35);
h) Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 9).
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.
2) Art. 7 Abs. 1a, Art. 11a Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 3 und 4, Art. 11b Abs. 1 Bst. a bis c, Art. 27 Abs. 1 Bst. d und e sowie Anhang 1 treten am 30. November 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef