741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 351 ausgegeben am 26. November 2020
Verordnung
vom 17. November 2020
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19
Kontrollschilder und Kontrollmarke
1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder nach Anhang 1a Bst. A abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, dem Amt für Strassenverkehr nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
2) Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke nach Anhang 1a Bst. B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.
Art. 36 Abs. 4
4) Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 1b entsprechen und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen.
Anhang 1a
Es wird folgender Anhang 1a neu eingefügt:
Anhang 1a
(Art. 19)
Kontrollschilder und -marken bei provisorischer Immatrikulation
A. Kontrollschilder
1. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden unabhängig von den übrigen Kontrollschildern nummeriert.
2. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die übrigen Kontrollschilder gelten (Art. 72 und 74 VZV). Das Amt für Strassenverkehr kann die Verwendung anderer Materialien zulassen.
3. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken; Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben "Z". Auf den vorderen Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Kleinmotorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schildern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.
4. Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jahres vertieft eingepresst.
B. Kontrollmarken
1. Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.
2. Die Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0.2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke platziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3.3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0.45 cm in der Mitte der Marke.
Anhang 1b
Es wird folgender Anhang 1b neu eingefügt:
Anhang 1b
(Art. 36 Abs. 4)
Versicherungsvignetten für Motorfahrräder
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef