170.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 358 ausgegeben am 1. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Bst. c bis e
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
c) "EU": die Europäische Union;
d) "EU-Rechtsvorschriften": die vom EU-Gesetzgeber im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften;
e) "EWR-Rechtsvorschriften": die in das EWRA übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich allfälliger Anpassungen an denselben.
Art. 4
Grundsatz
1) Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
2) Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union2 eingesehen werden.
Art. 5
EWR-Register
1) Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2
2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
II.
Übergangsbestimmung
Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union3 eingesehen werden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 61/2020

2   www.eur-lex.europa.eu

3   www.eur-lex.europa.eu