| 170.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 358 |
ausgegeben am 1. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Bst. c bis e
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
c) "EU": die Europäische Union;
d) "EU-Rechtsvorschriften": die vom EU-Gesetzgeber im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften;
e) "EWR-Rechtsvorschriften": die in das EWRA übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich allfälliger Anpassungen an denselben.
Art. 4
Grundsatz
1) Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
2) Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union
2 eingesehen werden.
Art. 5
EWR-Register
1) Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.
Art. 8 Abs. 2
2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union
3 eingesehen werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
61/2020