vom 30. September 2020
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 115
IV. Anwendung auf das Insolvenzrecht
1) Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung finden auch Anwendung, wenn ein Gläubiger im Konkursverfahren nicht voll befriedigt worden ist.
2) Anfechtungsberechtigt ist für die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter und, wenn ein solcher nicht besteht oder die Anfechtung ablehnt, jeder Gläubiger gemäss dem ersten Absatz.
3) Vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwärts zwei Monate gerechnet fallen, abgesehen von der sonstigen Anfechtungsmöglichkeit, alle richterlich bewilligten Pfandrechte dahin und kann sich der betreffende Gläubiger nur noch insolvenzmässige Befriedung verschaffen. Vorbehalten bleibt Art. 136 Abs. 3 der Insolvenzordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020