vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 24. November 1971 betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz), LGBl. 1971 Nr. 51/1, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 2
2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu, wenn:
a) die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
b) über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
c) über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Art. 44 Abs. 6
6) Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der amtliche Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird. Dieser Vorlage gleichzuhalten ist die Vorlage der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im Amtsblatt, insbesondere eines Ausdrucks der Veröffentlichung des Landgerichts.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020