vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 24. November 1971 betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz), LGBl. 1971 Nr. 51/2, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt, handlungsunfähig wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Art. 39 Abs. 2
2) Der Inhaber eines Verrechnungsschecks ist befugt, vom Bezogenen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020