272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 376ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 23 Abs. 3
3) In nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Exekutionsverfahren sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern.
§ 25 Abs. 1
1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Insolvenzverfahren das angerufene Landgericht nicht zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen.
§ 53a Abs. 4
4) Das Gericht hat von Amts wegen und selbst im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren die Beobachtung dieser Bestimmung zu überwachen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020