vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren
Das Gesetz vom 29. April 1980 über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren, LGBl. 1980 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2
1) Wird über das Vermögen des Eigentümers eines Pflichtlagers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist das Aussonderungsrecht im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Landesversorgung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen.
2) Wird über den Eigentümer eines Pflichtlagers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Landgericht die für die Landesversorgung zuständige Stelle über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020