vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Das Gesetz vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1988 Nr. 9, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes massgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozess einschliesslich des Sicherungsverfahrens (Art. 270 ff. der Exekutionsordnung) nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutionsverfahren nach dem Wert des Anspruches samt Nebengebühren (Art. 14), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im Ausserstreitverfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020