vom 30. September 2020
Das Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2018 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) sowie Protokoll 37 des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 2021.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020