Art. 129 Abs. 1
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:
a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem Insolvenzrecht; oder
b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.