952.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 392ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 5
5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter nach Art. 4 der Insolvenzordnung ausgeübt werden.
Art. 121 Abs. 6
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen; davon ist die Abwicklungsbehörde zu benachrichtigen. Die Anstalt hat die eingelangten Beiträge bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu erlegen. Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen vermischt werden; sie müssen daher auf einem gesonderten Konto erlegt werden und sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Erleger im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmässig zuordenbar sind. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Anstalt und die Abwicklungsbehörde über jeden Erlag zu informieren. Die Abwicklungsbehörde kann im Falle der Exekution Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich eine Exekution auf die erlegten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat die Abwicklungsbehörde im Fall eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Erlagsempfängers das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).
Art. 129 Abs. 1
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:
a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem Insolvenzrecht; oder
b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020