| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 399 | ausgegeben am 4. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, wird wie folgt abgeändert:
Art. 36 Abs. 2
2) Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Arbeitslosen im Insolvenz- und Exekutionsverfahren im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Versicherung über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Insolvenzverfahren werde mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Die Versicherung kann auf die Geltendmachung verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist.
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
1) Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in Liechtenstein der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen; oder
Art. 57 Abs. 1
1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor und einen weiteren Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor bzw. nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder vor bzw. nach gerichtlicher Geltendmachung der Lohnforderungen, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung nach Art. 4 Abs. 2.
Art. 59 Abs. 1
1) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers im Ausmass der bezahlten Entschädigung im Insolvenz- und Exekutionsverfahren auf die Versicherung über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Insolvenzverfahren werde mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben.
Art. 60
Pflichten des Versicherten
1) Der Arbeitnehmer hat im Insolvenz- oder Exekutionsverfahren alles zu unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis das Amt für Volkswirtschaft ihm mitteilt, dass es an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach hat er das Amt für Volkswirtschaft bei der Verfolgung des Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen.
2) Der Arbeitnehmer hat die Insolvenzentschädigung zurückzuerstatten, soweit die Lohnforderung im Insolvenzverfahren nicht festgestellt oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.
Art. 61 Abs. 1
1) Der Arbeitgeber sowie das Insolvenz- und Exekutionsgericht sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020