vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 165 Abs. 6
6) Stirbt der rechtskräftig verurteilte Vertretungspflichtige, so bleibt, von besonderen Bestimmungen abgesehen, der Vollstreckungszugriff gegen seinen Nachlass offen; im Insolvenzverfahren können solche Beträge, wenn nichts anderes für den einzelnen Fall bestimmt ist, nicht geltend gemacht werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020