143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 407ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30b Abs. 2 Bst. c
2) Daten können erhoben werden:
c) aus den Registern des Exekutions- und Insolvenzgerichtes sowie der Einwohnerkontrollen;
Anhang Ziff. 6
RB 2002/584/JI
Straftaten nach liechtensteinischem Recht
6. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 19952 aufgrund von Art. K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Vollstreckungsvereitelung, Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen (§§ 147, 148, 148a Abs. 2, 153, 153a Abs. 3 und 4, 156, 157, 162 und 163 StGB), Warenfälschung (Art. 155 des schweizerischen Strafgesetzbuches)3
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020

2   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

3   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.