961.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 413ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
1) Leitungsorgane eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers und beim Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätige Personen müssen über einen guten Leumund verfügen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:
b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;
Art. 19 Abs. 2 Bst. c
2) Geeignete Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, damit diese bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.
Art. 71 Abs. 3
3) Wurde über das Vermögen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, soweit dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020