950.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 414ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Token- und
VT-Dienstleister-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG), LGBl. 2019 Nr. 301, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und d
1) Eine natürliche Person ist von der Erbringung einer VT-Dienstleistung ausgeschlossen, wenn:
a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
d) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über sie ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder
Art. 20 Abs. 1 Bst. d
1) Eine Registrierung nach Art. 19 erlischt, wenn:
d) über den VT-Dienstleister ein Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder
Art. 25 Abs. 1, 2 und 4
1) Token, die treuhänderisch oder im Namen des Kunden gehalten werden, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Sie müssen im Interesse der Nutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des VT-Dienstleisters, insbesondere im Falle eines Konkursverfahrens, geschützt werden. Die Token sind jederzeit getrennt vom Vermögen des VT-Dienstleisters aufzubewahren.
2) VT-Schlüssel, die ein VT-Dienstleister für einen Kunden im eigenen oder fremden Namen hält oder verwahrt, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Sie müssen im Interesse der Nutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des VT-Dienstleisters, insbesondere im Falle eines Konkursverfahrens, geschützt werden.
4) Ein Nutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen VT-Dienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Token oder die nach Abs. 2 gesicherten VT-Schlüssel bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Nutzer im Falle eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines VT-Dienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).
Art. 40 Abs. 3
3) Wurde gegen einen VT-Dienstleister durch Gerichtsbeschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020