vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9
Planung und Ausführung von Subventionsprojekten
Bei der Planung und Ausführung von Subventionsprojekten sind Unternehmer bzw. Betriebe zu berücksichtigen, welche über die entsprechende Bewilligung zur Berufsausübung verfügen bzw. im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die betreffende Arbeitsgattung sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
14/2020 und
95/2020