831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 432 ausgegeben am 11. Dezember 2020
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5quinquies
Beamte
Keine Beamte und diesen gleichgestellte Personen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 sind:
a) Mitglieder von Gemeinderäten;
b) Mitglieder des Landtages; und
c) Mitglieder von besonderen Kommissionen nach Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.
II.
Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegten Unterstellungen bleiben bestehen, sofern sich der Sachverhalt nicht ändert und die Person nicht einen Antrag auf Unterstellung nach dem neuen Recht stellt. Ein solcher Antrag ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anstalt zu stellen und wirkt für die Zukunft. Eine Unterstellung nach dem neuen Recht kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode, für welche die Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden, beantragt werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), in der geltenden Fassung.