741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 434 ausgegeben am 11. Dezember 2020
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 8 und 9
8) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
9) Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1 Bst. d
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport und schwere Arbeitsmotorwagen;
Art. 21 Abs. 1 und 2
1) Das Signal "Höchstbreite" (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Art. 62 Abs. 2 VRV.
2) Das Signal "Höchsthöhe" (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.
Art. 26 Abs. 2
2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen.
Art. 31 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1
1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 17 Abs. 3 und Art. 39 VRV.
Art. 36 Abs. 8
8) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" können vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150 bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.
Art. 47
Signalisierung von Parkplätzen
1) Parkplätze werden durch die Signale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) oder "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) signalisiert.
2) Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
3) Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
4) Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Art. 78 Abs. 4.
5) Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6) Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
7) Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z.B. Signal Parkhaus, 4.21).
Art. 47a
Parkieren mit Parkscheibe
1) Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden.
2) Das Signal hat folgende Bedeutung:
a) Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 regelt die Parkzeiten.
b) Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden, wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
3) Wer auf einem nach Abs. 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
4) Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
Art. 47b
Parkieren gegen Gebühr
1) Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.
2) Die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.
Art. 54 Abs. 2a
2a) Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Art. 53a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.
Art. 64 Abs. 11 und 12
11) Die den Signalen "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Ladestation" (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.
12) Die dem Signal "Parkieren verboten" (2.50) beigefügte Zusatztafel "
gestattet" zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.
Überschrift vor Art. 67
8. Kapitel
Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen
Art. 68a
Zusatztafeln zu Lichtsignalen
1) Ist neben dem roten Licht das Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten "Kein Vortritt" (Art. 36 Abs. 2).
2) Das Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn:
a) ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und
b) der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
Art. 70 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6
1) Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden.
1a) Die Ampeln können:
a) bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen;
b) ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist;
c) auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.
3) Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Art. 68a Abs. 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 67 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.
4) Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer oder Motorfahrradfahrer nach Art. 68a Abs. 1.
6) Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger oder Radfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.
Art. 72 Abs. 7
7) Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.
Art. 73a Abs. 1, 3, 7 Bst. b, f und g sowie Abs. 8
1) Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.
3) Aufgehoben
7) Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
b) auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder;
f) im "Aufstellbereich für Radfahrer" (6.26) bei Lichtsignalanlagen;
g) auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.
8) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 7) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.
Art. 74 Abs. 7
7) Vor Lichtsignalen können auf der gesamten Breite des Fahrstreifens gelbe Haltelinien markiert werden, die für Radfahrer und Motorfahrradfahrer einen Aufstellbereich nach den weissen Haltelinien kennzeichnen ("Aufstellbereich für Radfahrer"; 6.26). Im Aufstellbereich ist es den Radfahrern und Motorfahrradfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie (weiss) halten. Aufstellbereiche dürfen nur markiert werden, wenn ein Radstreifen in den Aufstellbereich mündet. Auf einen solchen Radstreifen kann verzichtet werden, wenn:
a) keine Rechtsabbiegemöglichkeit besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen bei der Verzweigung untersagt ist; und
b) der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
Art. 78
Markierung von Parkplätzen
1) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert.
2) Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der "Blauen Zone" blau. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.
3) Beginn und Ende einer "Blauen Zone" können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
4) Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:
a) mit dem Symbol "Fahrrad" (5.31) für Fahrräder und Motorfahrräder;
b) mit dem Symbol "Motorrad" (5.29) für Motorräder;
c) mit dem Symbol "Gehbehinderte" (5.14) für Personen, die über eine "Parkkarte für behinderte Personen" verfügen;
d) mit dem Symbol "Ladestation" (5.42) für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs.
5) Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb markiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden.
6) Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.
Art. 78a
Markierung von Park- und Halteverboten
1) Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie "Taxi" oder eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol "Gehbehinderte" (5.14) oder "Ladestation" (5.42) markiert, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.
2) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden.
Art. 92 Abs. 2 und 5
2) Auf Haupt- und Nebenstrassen steht das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.
5) Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart "ASTRA Frutiger" verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen sowie Betriebswegweiser, die touristische Signalisation und Hotelwegweiser.
Art. 97 Abs. 3
3) Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a) die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Abs. 1 Bst. b;
b) die Anbringung der folgenden Signale:
1. "Lichtsignale";
2. in Abs. 1 nicht genannte Signale;
3. "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1);
4. "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);
5. "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen;
6. "Höchsthöhe" (2.19);
7. "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1);
8. "Zollhaltestelle" (2.51);
9. "Polizei" (2.52);
10. "Hauptstrasse" (3.03);
c) Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis sechs Monaten.
Art. 99 Abs. 2 und 3
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Abs. 1 genannten Verordnung liegen; es kann mit Zustimmung der Regierung in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt das Amt für Bau und Infrastruktur mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der anderen auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.
Anhang 1 Ziff. 4 Bst. a Überschrift, 4.18, 4.20, 4.22 und 4.25, Ziff. 5 Überschrift, 5.18 und 5.42 sowie Ziff. 6 Überschrift, 6.21 bis 6.23, 6.25 und 6.26
4. Hinweissignale (Art. 43-61, 83 und 84)
a) Verhaltenshinweise (Art. 43-47a und 10)
4.18 Parkieren mit Parkscheibe (Art. 47a)
4.20 Parkieren gegen Gebühr (Art. 47b)
4.22 Aufgehoben
4.25 Parkplatz mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel (Beispiel) (Art. 47)
5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63-65 und 68a)
5.18 Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet (Art. 68a)
5.42 Ladestation (Art. 64)
6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 71-78a und 81)
6.21 Zickzacklinie (Art. 78a)
6.22 Parkverbotslinie (Art. 78a)
6.23 Parkverbotsfeld (Art. 78a)
6.25 Halteverbotslinie (Art. 78a)
6.26 Ausgeweiteter Radstreifen (Art. 74)
 
Anhang 1a Titel sowie Ziff. 1 Klammerverweis und Einleitung
Parkscheibe sowie Parkkarte für behinderte Personen
1. Parkscheibe (Art. 47a Abs. 1 und 2)
mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch
Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des "P" weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz oder blau auf weissem Grund
Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig.
Anhang 2 Kapitel II Ziff. 6
6. Signale 2.30.1 und 2.53.1:
Höhe der Schrift "GENERELL" im Rand 7 cm (Normalformat)
Anhang 2 Kapitel III Ziff. 6
6. Signale 3.22, 3.24, 3.26
Masse und Ausgestaltung richten sich nach Eisenbahnrecht.
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt A Ziff. 1 Klammerverweis und Ziff. 2 Klammerverweis sowie Abschnitt B Ziff. 6 Bst. a Einleitungssatz
A. Verhaltens- und Informationssignale
1. Quadratische Signale (4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.09.1, 4.14, 4.17-4.21, 4.25)
    
2. Rechteckige Signale (4.01, 4.03, 4.07, 4.08.1, 4.10-4.13, 4.15-4.25, 4.79-4.90, 4.92)
    
B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen
6. Nummerntafeln
 
a) Nummerntafeln für Hauptstrassen (4.57)1
 
Anhang 2 Kapitel V
V. Zusatztafeln
5.01, 5.03, 5.07, 5.11, 5.15
Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund 1/3 der Breite.
5.02, 5.10
Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund 2/3 der Breite.
5.04-5.06, 5.16
Die Höhe beträgt 2/5 der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; die Breite beträgt 1/3 der Höhe.
5.09
 
- Seitenlänge
100 cm
80 cm
60 cm
50 cm
5.13
    
- Seitenlänge
90 cm
70 cm
50 cm
35 cm
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
5.14
    
Seitenlänge
-
-
50 cm
35 cm
 
Die Tafeln 5.13 und 5.14 können auch in rechteckiger Form verwendet werden; Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind, Höhe rund 1/3 der Breite.
5.18
Die Tafel ist quadratisch. Ihre Seitenlänge entspricht dem Durchmesser der Leuchtfläche der roten Kammer der Lichtsignalanlage (10 cm, 20 cm oder 30 cm).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Auf Wegweisern und Vorwegweisern wird für die Strassennummer keine grössere Schrift gewählt als für die übrigen Angaben; die Umrandung der Nummer ist gegebenenfalls entsprechend zu verkleinern.