| 823.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 438 |
ausgegeben am 11. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
über die Abänderung der Arbeitsvermittlungsverordnung
Aufgrund von Art. 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), LGBl. 2000 Nr. 146, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 1, 2 und 5
1) Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Verleihers dient die Kaution vorrangig der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer.
2) Die Bestimmungen der Insolvenzordnung und Art. 60 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind analog anwendbar. Da die Kaution der Sicherung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer dient, stellt sie einen Absonderungsanspruch zugunsten der Arbeitnehmer dar.
5) In jenen Fällen, in denen kein Masseverwalter bestellt wird, ist für die Verwertung und Auszahlung der Kaution das Insolvenzgericht zuständig.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef