961.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 440 ausgegeben am 11. Dezember 2020
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung
Aufgrund von Art. 259 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV), LGBl. 2015 Nr. 239, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. b
2) Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen müssen persönlich integer sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:
b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;
Art. 56 Abs. 1
1) Ein Direktversicherungsunternehmen, über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat nach Art. 162 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen.
Art. 69 Abs. 5 Bst. a
5) Kapital, das aufgrund nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt worden ist, darf im Ausmass von höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne und höchstens 25 % der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel nach Abs. 2 und 4 zusätzlich für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne als Eigenmittel angerechnet werden, wenn:
a) es im Fall der Liquidation oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückzuzahlen ist;
Anhang 1 Ziff. 9 Bst. a
9. Ausweisvorschriften für Mischposten zwischen Eigen- und Fremdkapital
a) Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsunternehmens allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef