641.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 443 ausgegeben am 11. Dezember 2020
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Abs. 1 und 3
1) Die Haftung nach Art. 15 Abs. 3 MWSTG beschränkt sich auf die Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, der während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt der Pfändung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Konkursverfahrens durch den Zessionar tatsächlich vereinnahmt worden ist.
3) Nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens über eine steuerpflichtige Person kann die Steuerverwaltung die Haftung des Zessionars unabhängig von einer vorgängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.
Art. 125b Bst. f
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG verarbeiten kann, sind die folgenden:
f) Angaben über Exekutions- und Insolvenzverfahren: Exekutions- und Insolvenzverfahren sowie gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef