Art. 9 Bst. a und b
Die Zuverlässigkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EBG) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn gegen das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen:
a) ein rechtskräftiges Urteil wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) ergangen ist oder diese wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;
b) ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist;