742.013
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 448 ausgegeben am 11. Dezember 2020
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Sicherheits- und Verkehrsbewilligungen sowie Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen
Aufgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c, d und e des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. November 2012 über Sicherheits- und Verkehrsbewilligungen sowie Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen (SVSEV), LGBl. 2012 Nr. 363, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Bst. a und b
Die Zuverlässigkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EBG) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn gegen das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen:
a) ein rechtskräftiges Urteil wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) ergangen ist oder diese wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;
b) ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef