| 216.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 449 |
ausgegeben am 11. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 945 Abs. 4 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 98 Bst. a
Die Eintragung der nichtkaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
a) wenn über das Vermögen des Geschäftsherrn ein Konkursverfahren eröffnet wird; die Löschung hat zu erfolgen, sobald das Amt für Justiz von der Eröffnung des Konkursverfahrens Kenntnis erhält;
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef