| 832.101 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2020 | Nr. 460 | ausgegeben am 18. Dezember 2020 |
|
Massnahmen
|
Leistungspflicht
|
Voraussetzungen
|
gültig ab
|
|
1 Chirurgie
|
|||
|
1.4 Urologie und Proktologie
|
|||
|
…
|
|||
|
Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung von Harninkontinenz oder Blasenentleerungsstörungen
|
Ja
|
Als Zweitlinien- oder Drittlinien-Therapie nach Ausschöpfen konservativer Massnahmen und Erwägung nicht- resp. minimal-invasiver Therapie-Optionen (tibiale/pudendale Nervenstimulation, OnabotulinumtoxinA-Injektionen in den Detrusor).
Indikationsstellung, Durchführung, Nachkontrollen und Qualitätssicherung gemäss den Richtlinien Sakrale Neuromodulation der "Swiss Society for Sacral Neuromodulation (SSSNM)" vom 9. April 20201.
Die Indikationsstellung sowie Eingriffe (Implantation der Elektroden und des Neuromodulators) dürfen ausschliesslich durch Fachärzte für Urologie mit Schwerpunkt Neuro-Urologie erfolgen.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals die Richtlinien der SSSNM vom 9. April 20202 erfüllen. Bei Zentren, die von der SSSNM anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SSSNM nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Kostengutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2021
|
|
Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz
|
Ja
|
Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Indikationsstellung, Durchführung, Nachkontrollen und Qualitätssicherung gemäss den Richtlinien Sakrale Neuromodulation der "Swiss Society for Sacral Neuromodulation (SSSNM)" vom 9. April 20203.
Die Indikationsstellung sowie Eingriffe (Implantation der Elektroden und des Neuromodulators) dürfen ausschliesslich durch Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Viszeralchirurgie erfolgen.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals die Richtlinien der SSSNM vom 9. April 20204 erfüllen. Bei Zentren, die von der SSSNM anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SSSNM nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Kostengutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2021
|
|
...
|
|||
|
2 Innere Medizin
|
|||
|
2.1 Allgemein
|
|||
|
...
|
|||
|
Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation
|
In den von der Gruppe "Swiss Blood Stem Cell Transplantation and Cellular Therapy" (SBST) anerkannten Zentren.
Durchführung gemäss den von "The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)" und der "Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)" herausgegebenen Normen: "FACT-JACIE International Standards for hematopoietic Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration", 7. Ausgabe vom März 20185.
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nach-verfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
|
1.1.2014, 1.2.2020
|
|
|
...
|
|||
|
Polysomnographie Polygraphie
|
Ja
|
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom;
- periodische Beinbewegungen im Schlaf;
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist;
- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen.
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 20196 der "Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology" (SSSSC) erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Soll die Untersuchung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SSSSC nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
|
|
Nein
|
Routineabklärung der vorübergehenden und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic Fatigue Syndrome.
|
1.4.2000
|
|
|
Nein
|
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
- persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.
|
1.9.2006
|
|
|
Nein
|
Bei Geschwistern von Säuglingen, die am Sudden Infant Death Syndrome (SIDS) verstorben sind.
|
1.1.2014
|
|
|
Polygraphie
|
Ja
|
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2016, 1.1.2018, 1.1.2021
|
|
Durchführung nur durch Facharzt Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryngologie, dessen Ausbildung in und praktische Erfahrung mit respiratorischer Polygraphie die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 20197 der "Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology" (SSSSC) oder der "Richtlinien für die Erteilung eines Zertifikats für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien durch ORL-Ärzte" der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) vom 26. März 20158 erfüllen.
Bei den Fachärzten (Pneumologie oder ORL), die von der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie (SGP) oder der SGORL anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Soll die Untersuchung von einem Facharzt durchgeführt werden, der nicht von der SGP oder der SGORL anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
|||
|
…
|
|||
|
Multiple-Sleep Latency-Test
|
Ja
|
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Er-teilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 20199 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
|
|
Maintenance-of-Wakefullness-Test
|
Ja
|
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Er-teilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 201910 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
|
|
Aktigraphie
|
Ja
|
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 201911 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
|
|
...
|
|||
|
Extrakorporelle Photopherese
|
Ja
|
Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-Syndrom oder erythrodermatische Mycosis Fungoides Stadium IIIA, IIIB, IV).
|
1.1.2014, 1.1.2021
|
|
Ja
|
Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war.
|
1.1.2014
|
|
|
Ja
|
Nach einer Lungentransplantation nur bei Bronchiolitis-obliterans-Syndrom, wenn augmentierte Immunsuppression sowie ein Behandlungsversuch mit Makroliden erfolglos waren.
|
1.1.2017 - 31.12.2021
|
|
|
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
|
|||
|
Einfügen nach der Massnahme "Perkutane interventionelle Behandlung der schweren Mitralklappeninsuffizienz":
|
|||
|
Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI)
bei Patienten mit schwerer Aortenstenose, die nicht operiert werden können oder ein hohes Operationsrisiko (Mortalitätsrisiko gemäss Risikoscore der Society of Thoracic Surgeons bzw. EuroScore II von ≥ 8 %) aufweisen
|
Ja
|
Unter folgenden (kumulativ erfüllten) Voraussetzungen:
1. Indikationsstellung und Durchführung gemäss den europäischen Richtlinien "2017 ESC/EACTS Guidelines for the management of valvular heart disease" vom 26. August 201712.
2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen.
3. Der Entscheid, ob ein Patient für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens folgende Spezialisten angehören: zwei Fachärzte für Kardiologie, davon eine Person mit Spezialisierung in der interventionellen Kardiologie und Ausbildung für TAVI-Eingriffe, sowie je ein Facharzt für Herzchirurgie und für Anästhesie.
4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.
|
1.1.2021
|
|
Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI) bei Patienten mit schwerer Aortenstenose, die ein mittleres Operationsrisiko (Mortalitätsrisiko gemäss Risikoscore der Society of Thoracic Surgeons bzw. EuroScore II von 4 bis 8 %) aufweisen
|
Ja
|
In Evaluation.
Unter folgenden (kumulativ erfüllten) Voraussetzungen:
1. Indikationsstellung und Durchführung gemäss den europäischen Richtlinien "2017 ESC/EACTS Guidelines for the management of valvular heart disease" vom 26. August 201713.
2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen.
3. Der Entscheid, ob ein Patient für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens folgende Spezialisten angehören: zwei Fachärzte für Kardiologie, davon eine Person mit Spezialisierung in der interventionellen Kardiologie und Ausbildung für TAVI-Eingriffe, sowie je ein Facharzt für Herzchirurgie und für Anästhesie.
4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.
|
1.1.2021 - 30.6.2023
|
|
Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI)
bei Patienten mit schwerer Aortenstenose, die ein niedriges Operationsrisiko (Mortalitätsrisiko gemäss Risikoscore der Society of Thoracic Surgeons bzw. EuroScore II von < 4 %) aufweisen
|
Nein
|
1.1.2021
|
|
|
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
|
|||
|
Einfügen nach der Massnahme "Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinsonschen Tremors":
|
|||
|
Fokussierte Ultraschalltherapie im Pallidum, Thalamus und Subthalamus
|
Ja
|
Zur Behandlung bei etablierter Diagnose eines nicht-parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre, ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung.
|
1.1.2021
|
|
Ja
|
In Evaluation.
Zur Behandlung bei etablierter Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit, Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre, ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (Off-Phänomen, On-/Off-Fluktuationen, On-Dyskinesien).
Führen eines Evaluationsregisters.
|
1.1.2021 - 31.12.2021
|
|
|
...
|
|||
|
3 Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin
|
|||
|
Massnahmen zur Erhaltung der Fertilität bei Personen, die fertilitätsbeeinträchtigende Therapien erhalten
|
Ja
|
Bei postpubertären Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, die:
- wegen einer Therapie einer Krebserkrankung ein mittleres oder hohes Risiko (> 20 %) einer therapiebedingten persistierenden Amenorrhö bei der Frau oder einer Azoospermie beim Mann aufweisen; oder
- wegen einer nicht-onkologischen Erkrankung eine Stammzelltransplantation erhalten; oder
- mit Cyclophosphamid behandelt werden und ein mittleres oder hohes Risiko (> 20 %) einer therapiebedingten persistierenden Amenorrhö bei der Frau oder einer Azoospermie beim Mann aufweisen.
Massnahmen bei der Frau:
- Entnahme von Eizellen nach ovarieller Stimulation, Kryokonservierung von Eizellen; eine allfällige Fertilisierung vor der Kryokonservierung geht nicht zulasten der Versicherung; oder
- Resektio, Kryokonservierung und Reimplantation von Ovarialgewebe.
Massnahmen beim Mann:
- Kryokonservierung von Spermien; oder
- wenn erforderlich: Hodenbiopsie (testikuläre Spermienextraktion).
Kryokonservierung für höchstens 5 Jahre; Verlängerung für zusätzliche 5 Jahre nur bei weiter bestehender Ovarialinsuffizienz bzw. Azoospermie. Übernahme einer darüber hinaus gehenden Kryokonservierung von Samen- und unbefruchteten Eizellen bei weiter bestehender Ovarialinsuffizienz bzw. Azoospermie nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Indikationsstellung und Durchführung durch multidisziplinäre Zentren, die an einem multizentrischen Qualitätssicherungsprogramm mit Registerführung für fertilitätserhaltende Massnahmen bei Männern und Frauen im fertilen Alter mit einem Krebsleiden teilnehmen oder mit einem solchen Zentrum assoziiert sind.
|
1.1.2021
|
|
...
|
|||
|
5 Dermatologie
|
|||
|
...
|
|||
|
Anwendung von Hautäquivalenten
|
Ja
|
Für die Behandlung chronischer Wunden.
Mit Hautäquivalenten autologer, allogener oder nicht-menschlicher Herkunft, die nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.
Indikationsstellung gemäss den "Richtlinien zum Einsatz von Hautersatzverfahren bei schwer heilenden Wunden" der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1. April 2018.
Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.1.2014, 1.2.2020, 1.1.2021
|
|
...
|
|||
|
7 Oto-Rhino-Laryngologie
|
|||
|
...
|
|||
|
Cochlea-Implantat
|
Ja
|
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Indikationsstellung und Durchführung gemäss den "Richtlinien für Cochlea-Implantat-Versorgung und Nachbetreuung" der Arbeitsgruppe Cochlea-Implantate der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (CICH) vom 7. März 201814.
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2021
|
|
...
|
|||
|
9 Radiologie
|
|||
|
9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
|
|||
|
...
|
|||
|
Ambulante stereotaktische Radiotherapie (Photonen) der feuchten altersbedingten Makuladegeneration
|
Nein
|
1.10.2018, 1.1.2021
|
|
|
Einfügen anstelle der Massnahmen "Radiochirurgie mit LINAC" und "Radiochirurgie mit Gamma-Knife":
|
|||
|
Radiochirurgie mit LINAC oder Gamma-Knife
|
Ja
|
Bei folgenden Indikationen:
- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3.5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen;
|
1.9.2006, 1.1.2021
|
|
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3.5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist.
Für die Radiochirurgie mit dem Gamma-Knife ist eine indikationsspezifische Pauschale zu vereinbaren.
|
|||
|
...
|
|||
|
Massnahme
|
Voraussetzung
|
|
h) Kontrolle nach Fehlgeburt
|
Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch, sofern dieser nach liechtensteinischem Recht straflos (§ 96 Abs. 4 StGB) und nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig ist, bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche.
Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM).
|
|
a) Monatslohn
|
||
|
Grundlohn pro Monat
|
3 650.00 Franken
|
|
|
13. Monatslohn
|
3 650.00 Franken
|
|
|
Jahreslohn:
|
3 650.00 x 12
|
43 800.00 Franken
|
|
13. Monatslohn
|
3 650.00 Franken
|
|
|
Jahresverdienst
|
47 450.00 Franken
|
|
|
Krankengeld:
|
(47 450.00/365) x 80 % =
|
104.00 Franken
|
|
Anzahl Tage:
|
13
|
|
|
Total:
|
13 x 104.00 =
|
1 352.00 Franken
|
|
b) Stundenlohn
|
||
|
Grundlohn pro Stunde
|
18.25 Franken
|
|
|
13. Monatslohn
|
8.33 %
|
|
|
Arbeitszeit:
|
45 Stunden pro Woche
|
|
|
Jahreslohn:
|
18.25 x 45 x 52 =
|
42 705.00 Franken
|
|
13. Monatslohn
|
3 557.30 Franken
|
|
|
Jahresverdienst
|
46 262.30 Franken
|
|
|
Krankengeld:
|
(46 262.30/365) x 80 % =
|
101.00 Franken
|
|
Anzahl Tage:
|
22
|
|
|
Total:
|
22 x 101.00 =
|
2 222.00 Franken
|