| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 464 |
ausgegeben am 18. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 63 Abs. 1b
1b) Bei Sattelmotorfahrzeugen und Anhängerzügen, die über ein wasserstoffbetriebenes Antriebskonzept mittels Brennstoffzelle verfügen, darf die Länge nach Abs. 1 Bst. e und f um die vom Wasserstoffbehälter beanspruchte Länge, höchstens jedoch um 0.60 m, überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Art. 63a eingehalten werden.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef