930.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 470 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 42 und 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 42 und 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 3
3) Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Art. 6 Abs. 3 und 4
3) Für Bewilligungsanträge nach Abs. 2 sind die vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
4) Auf begründeten Antrag hin können für Betriebe, welche der Versorgung mit Waren für den täglichen Bedarf dienen, Öffnungszeiten bewilligt werden, die von den Geschäfts- und Ladenschlusszeiten in Art. 3 abweichen.
Art. 6a
Gebühren
1) Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung beträgt:
a) pro Tag: 50 Franken;
b) pro Halbjahr: 500 Franken;
c) pro Jahr: 1 000 Franken.
2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind im Voraus bei der Landeskasse zu entrichten.
3) Auf sonstige Amtshandlungen finden die Gebührenbestimmungen der Gewerbeverordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 7 Einleitungssatz
Nach Art. 44 Abs. 2 und 3 des Gewerbegesetzes wird bestraft, wer:
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef