961.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 477 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung
Aufgrund von Art. 101 Abs. 4 und Art. 259 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV), LGBl. 2015 Nr. 239, wird wie folgt abgeändert:
Art. 50 Abs. 1 Bst. c und e
1) Die Anerkennung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:
c) sie über eine Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
e) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen sowie gründliche Kenntnisse der Versicherungsrevision nachweisen; und
Art. 54 Abs. 3
3) Die Revisionsstelle muss erklären, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef