| 672.910.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 501 |
ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, LGBl. 2013 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abkommen), insbesondere:
a) die steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte;
b) die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c) die Erhebung von Steuern und die Meldung bei intransparenten Vermögensstrukturen;
d) die Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger;
e) die gemeinsamen Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb;
f) die dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogenen Vermögenswerte;
g) die Kontrolle und Verfahrensvorschriften;
h) die Strafbestimmungen;
i) die Behördenzusammenarbeit.
Art. 2 Abs. 1 Bst. k und l
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
k) "Rechtsträger": eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung;
l) "vertretungsbefugte Organe": sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Registrierung als Zahlstelle
3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
Art. 14 Abs. 6 und 7
6) Wurde die Frist für eine Meldung nach Abs. 1 versäumt, ist diese Meldung von der Zahlstelle unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.
7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt die Zahlstelle die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.
Art. 15a
Dokumentationspflichten
Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, im Inland aufzubewahren.
Art. 21 Abs. 6
6) Im Übrigen findet Art. 14 Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung.
Art. 22a
Dokumentationspflichten
Auf die Dokumentationspflichten der Zahlstellen findet Art. 15a sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 23a
IVa. Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger
Art. 23a
Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf Informationen, die von liechtensteinischen Zahlstellen oder der Steuerverwaltung für Zwecke der Meldung nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens verarbeitet werden, stehen den betroffenen Personen und den Rechtsträgern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine betroffene Person und ein Rechtsträger können gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle und der Steuerverwaltung schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen kann nur verlangt werden, wenn der liechtensteinischen Zahlstelle oder der Steuerverwaltung die nach dem Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen vorgelegt werden.
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 10, 29 und 37 des Abkommens.
Überschrift vor Art. 23c
IVb. Aufbewahrung, Datenverarbeitung und Datensicherheit
Art. 23c
Aufbewahrung der Informationen
1) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.
2) Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Art. 23d
Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 23e Abs. 1, 3 und 4
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.
3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zur Folge hat.
Überschrift vor Art. 24
V. Gemeinsame Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb
Art. 32 Abs. 1 bis 6
1) Die Steuerverwaltung überprüft risikobasiert die Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens.
2) Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:
a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen;
b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen;
c) Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu verarbeiten und während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen im Inland aufzubewahren; und
d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.
5) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
Art. 37 Abs. 2 Bst. b bis f
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;
e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 39
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Pflicht zur Erhebung der Einmalzahlung nach Art. 5 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 7 verletzt;
b) die Pflicht zur Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Zuwendungssteuer an die Steuerverwaltung nach Art. 6, 13 oder 20 verletzt;
c) die Pflicht zur Erhebung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Art. 12 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 14 verletzt;
d) die Pflicht zur Meldung intransparenter Vermögensstrukturen nach Art. 18 verletzt oder eine unrichtige Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen für intransparente Vermögensstrukturen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 erstattet;
e) die Pflicht zur Erhebung der Eingangssteuer oder der Zuwendungssteuer nach Art. 19 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 21 verletzt;
f) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 3 verletzt;
b) im Verfahren zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder zur Übermittlung von Meldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
c) als zur Einmalzahlung, zur abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder zur Zahlung der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder zur Übermittlung von Meldungen verpflichtete Zahlstelle eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
d) der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
e) den Anforderungen an die Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder an die Übermittlung der Meldungen nicht nachkommt;
f) die Dokumentationspflichten nach Art. 15a und 22a verletzt;
g) die Auskunftspflicht nach Art. 26 gegenüber der Steuerverwaltung oder einem von ihr nach Art. 32 beauftragten Dritten verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
h) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 32 oder 34 erschwert, behindert oder verunmöglicht;
i) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b vorgegebene Kontrollgrundsätze nicht einhält;
k) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten über die Kontrolle entgegen Art. 32 Abs. 3 Bst. c nicht im Inland verarbeitet oder diese nicht während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrolle im Inland aufbewahrt;
l) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 32 Abs. 3 Bst. d verletzt.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 3 verletzt;
b) gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 24 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis e: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis f und i bis l: bis zu 10 000 Franken;
c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
Art. 40
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 39 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Art. 41
Beteiligte
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 42
Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
Art. 43
Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 39 bis 41 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
Art. 45
Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.
Art. 46 Abs. 1 und 2
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
Überschrift vor Art. 46a
VIIIa. Behördenzusammenarbeit
Art. 46a
Zusammenarbeit inländischer Behörden
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
Art. 47
Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 40 und 41 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
1) Ist die nach Art. 15a oder 22a des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Zahlstellen verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.
2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
69/2020 und
107/2020