| 355 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 502 |
ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des CbC-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. o
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
o) vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufene Organe eines konstitutiven Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe.
Art. 7 Abs. 3 und 4
3) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
4) Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der Rechtsträger bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
Überschrift vor Art. 9
IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen sowie Datenverarbeitung und Datensicherheit
Art. 11
Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 12 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.
Art. 16 Abs. 3
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 20 bis 21a.
Art. 20
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Einreichungspflicht nach Art. 3, 4 oder 5 verletzt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 7 verletzt;
b) die Auskunftspflicht nach Art. 14 gegenüber der Steuerverwaltung verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
c) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 15 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 13 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a: bis zu 10 000 Franken.
Art. 21
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 20 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Art. 21a
Beteiligte
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 20 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 22
Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 20 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 20 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 21 und 21a finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
Art. 23
Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 20 bis 21a kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 22 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
Art. 25
Verantwortlichkeit von konstitutiven Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom konstitutiven Rechtsträger nicht bezahlt wird.
Art. 26 Abs. 1 und 2
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
69/2020 und
107/2020