vom 6. November 2020
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 133a
Löschung im Handelsregister
Eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine besondere Vermögenswidmung darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Amt für Justiz angezeigt hat, dass sämtliche geschuldeten Steuern bezahlt sind. Vorbehalten bleiben Löschungen aufgrund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnung oder von Amts wegen durch das Amt für Justiz.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
69/2020 und
107/2020