640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 503 ausgegeben am 23. Dezember 2020
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 133a
Löschung im Handelsregister
Eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine besondere Vermögenswidmung darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Amt für Justiz angezeigt hat, dass sämtliche geschuldeten Steuern bezahlt sind. Vorbehalten bleiben Löschungen aufgrund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnung oder von Amts wegen durch das Amt für Justiz.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 69/2020 und 107/2020