vom 6. November 2020
Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 1 Bst. i
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Art. 82 übermitteln:
i) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit dies insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen, für die Beurteilung von Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen oder eines familien- beziehungsweise erbrechtlichen Streitfalles oder für die Erhebung eines Drittschuldners (Art. 217a EO) erforderlich ist;
Dieses Gesetz findet auf Exekutionsverfahren Anwendung, in denen der Exekutionsantrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. November 2020 über die Abänderung der Exekutionsordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
65/2020 und
112/2020