173.540
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 512 ausgegeben am 23. Dezember 2020
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Bst. g muss:
b) eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Million Franken für jeden Schadenfall und 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsehen;
Art. 111
Durchführung von Abschlussprüfungen
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse finden erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
2) Für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 enden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 6 und 27 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 28
1) Die Bezeichnung "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften" bzw. "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44" ist durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfergesetz" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen in:
6. Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG), LGBl. 2007 Nr. 233;
27. Aufgehoben
2) Die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" ist durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen in:
1. Aufgehoben
28. Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2020