| 173.511.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 518 |
ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Aufgrund von Art. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1988 Nr. 9, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1992 Nr. 69, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Tarifpost 1 Ziff. III Bst. a, c und g
III. Im Exekutionsverfahren:
a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Art. 9 Abs. 2 der Exekutionsordnung;
c) Erklärungen, durch die bloss einem Vorschlag zugestimmt wird, und Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Art. 112 Abs. 2 der Exekutionsordnung;
g) Anträge nach Art. 29 oder 31 der Exekutionsordnung einschliesslich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Art. 29 Abs. 3 der Exekutionsordnung.
Art. 1 Tarifpost 2 Ziff. II Anmerkungen zu Tarifpost 2 Unterziff. 1
Anmerkungen zu Tarifpost 2:
1. Bei Verbindung mehrerer Exekutionsanträge mit Ausnahme des Antrages auf Verwahrung gepfändeter Sachen gebührt für jeden weiteren Antrag eine Erhöhung um 10 % der auf den ersten Antrag entfallenden Entlohnung.
Art. 1 Tarifpost 3 Bst. C Ziff. II Anmerkungen zu Tarifpost 3 Unterziff. 1
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
1. Bei Verbindung mehrerer Exekutionsanträge mit Ausnahme des Antrages auf Verwahrung gepfändeter Sachen gebührt für jeden weiteren Antrag eine Erhöhung von 10 % der auf den ersten Antrag entfallenden Entlohnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef