| 216.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 519 |
ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 955a Abs. 1, Art. 955b Abs. 5, Art. 956 Abs. 3 und 4, Art. 959 Abs. 4, Art. 976 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 955a Abs. 1, Art. 955b Abs. 5, Art. 956 Abs. 3 und 4, Art. 959 Abs. 4, Art. 976 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 91a
Information an Dritte
1) Über nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen dürfen an Dritte mit Ausnahme der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 PGR aufgeführten Angaben keine Informationen bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 2 PGR.
2) Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen über Stiftungen nach Abs. 1 elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen sind die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Steuerverwaltung.
Art. 100a
Information an Dritte
1) Mit Ausnahme der Tatsache des aufrechten Bestandes eines nicht im Handelsregister eingetragenen Treuhandverhältnisses dürfen an Dritte keine Informationen bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 3 PGR.
2) Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen von nicht im Handelsregister eingetragenen Treuhandverhältnissen elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen sind die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef