910.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 8 ausgegeben am 15. Januar 2021
Verordnung
vom 12. Januar 2021
über die Abänderung der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung
Aufgrund von Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. März 2010 über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV), LGBl. 2010 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Bst. c
Der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen darf nicht ausgerichtet werden für:
c) Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Rispenhirse, Quinoa, Hanf, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Art. 13
Grundsatz
Der Zusatzbeitrag für die Alpung von Tieren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d wird ausgerichtet, wenn die Tiere:
a) aus anerkannten Landwirtschaftsbetrieben stammen; und
b) während der von der Landesalpenkommission festgelegten Sömmerungsdauer auf Alpen im liechtensteinischen Eigentum gealpt werden.
Art. 14 Bst. e
Die Höhe der jährlichen Einkommensbeiträge beträgt:
e) beim Zusatzbeitrag für die Alpung von Tieren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d: 250 Franken pro Stoss.
Art. 21 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 23
Grundsatz
1) Für die Berechnung des Zusatzbeitrages für die Alpung von Tieren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d sind die gemäss der Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung ermittelten Stösse massgebend.
2) Werden Tiere nach Abs. 1 unmittelbar vor der Alpauffahrt kurzzeitig auf einen Vorweidebetrieb verstellt, so können auf Gesuch der betroffenen Bewirtschafter die Stösse dem Landwirtschaftsbetrieb zugerechnet werden, von welchem die Tiere auf den Vorweidebetrieb verstellt wurden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef