910.025 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021
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Nr. 9
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ausgegeben am 15. Januar 2021
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Verordnung
vom 12. Januar 2021
über die Abänderung der Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3, Art. 48 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 67 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV), LGBl. 2010 Nr. 168, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2
2) Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) bei gesömmerten Tieren, die nicht in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sind:
1. die Kategorie und Anzahl der Tiere;
2. die Aufenthaltsdauer auf der Alpe;
3. den Tierhalter, welcher das Tier vor der Sömmerung gehalten hat;
b) die getätigten Aufwendungen nach Art. 7.
Art. 14 Abs. 1
1) Die Landesalpenkommission prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen. Sie berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen bzw. Daten der Tierverkehrsdatenbank insbesondere die Anzahl der gesömmerten Stösse und legt die Höhe des Alpungskostenbeitrages fest.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef