0.916.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 11 ausgegeben am 15. Januar 2021
Kundmachung
vom 15. Dezember 2020
der Abänderung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. RC-1/3 zur Abänderung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, LGBl. 2004 Nr. 168, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. RC-1/3
der Vertragsparteienkonferenz zur Änderung von Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide1 im internationalen Handel
2
Angenommen an der 1. Vertragsparteienkonferenz
am 24. September 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 20053
Die Vertragsparteienkonferenz,
vermerkt mit Anerkennung die Arbeit des Intergouvernementalen Verhandlungskomitees und des Interim-Chemikalienprüfungsausschusses,
1. beschliesst, in Übereinstimmung mit dem in Art. 8 und in Art. 22 Abs. 5 des Rotterdamer Übereinkommens niedergelegten Verfahren, die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung dargelegten Änderungen in Anlage III anzunehmen;
2. beschliesst, dass alle Änderungen am 1. Februar 2005 in Kraft treten, ausser den Änderungen in Abs. 1 (a) und (b) des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung, welche am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Anhang
Änderungen in Anlage III des Rotterdamer
Übereinkommens
1. Die folgenden existierenden Einträge werden gelöscht:
(a)
  
Monocrotophos
6923-22-4
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
(lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)
  
(b)
  
Parathion
56-38-2
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
(alle Formulierungen - Aerosole, Staub (DP), Emulsionskonzentrat (EC), Granulat (GR) und wasserdispergierbares Pulver (WP) - dieses Stoffes sind eingeschlossen, jedoch keine Kapselsuspensionen (CS))
  
(c)
  
Krokydolith
12001-28-4
Industriechemikalie
2. In der ersten Spalte wird der Eintrag "2,4,5-T" durch "2,4,5-T und seine Salze und Ester" ersetzt.
3. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Aldrin" eingefügt:
Binapacryl
485-31-4
Pestizid
4. Der folgende Eintrag wird in eingefügt: den drei Spalten nach dem Eintrag für "Dieldrin"
Dinitro-ortho-cresol (DNOC)
534-52-1
Pestizid
und seine Salze (wie Ammoniumsalz, Kaliumsalz und Natriumsalz)
2980-64-5
5787-96-2

2312-76-7
 
5. In der ersten Spalte wird der Eintrag für "Dinoseb und Dinoseb Salze" durch "Dinoseb und seine Salze und Ester" ersetzt.
6. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "1,2-Dibromethan" eingefügt:
Ethylendichlorid
107-06-2
Pestizid
Ethylenoxid
75-21-8
Pestizid
7. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Quecksilberverbindungen" eingefügt:
Monocrotophos
6923-22-4
Pestizid
Parathion
56-38-2
Pestizid
8. In der ersten Spalte wird der Eintrag "Pentachlorphenol" durch "Pentachlorphenol und seine Salze und Ester" ersetzt.
9. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Pentachlorphenol" eingefügt:
Toxaphen
8001-35-2
Pestizid
Staubformulierungen (DP), die eine Kombination enthalten von:
 
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
- Benomyl 7 % oder mehr,
17804-35-2
 
- Carbofuran 10 % oder mehr, und
1563-66-2
 
- Thiram 15 % oder mehr
137-26-8
 
10. In der ersten Spalte wird der Eintrag "Methylparathion (Emulsionskonzentrate (EC) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %)" durch "Methylparathion (Emulsionskonzentrate (EC) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 % oder grösser und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 % oder grösser)" ersetzt.
11. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Methylparathion" eingefügt:
Asbest:
  
- Aktinolith
77536-66-4
Industriechemikalie
- Anthophyllith
77536-67-5
Industriechemikalie
- Amosit
12172-73-5
Industriechemikalie
- Krokydolit
12001-28-4
Industriechemikalie
- Tremolit
77536-68-6
Industriechemikalie
12. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Polychlorierte Terphenyle" eingefügt:
Tetraethylblei
78-00-2
Industriechemikalie
Tetramethylblei
75-74-1
Industriechemikalie
13. In der zweiten Spalte des Eintrags für "2,4,5-T", wird "93-76-5" ersetzt durch "93-76-5*"; in der zweiten Spalte des Eintrags für "Dinoseb und Dinsoseb Salze", wird "88-85-7" ersetzt durch "88-85-7*"; in der zweiten Spalte des Eintrags für "Pentachlorphenol", wird "87-86-5" ersetzt durch "87-86-5*"; und die folgende Fussnote wird am Ende von Anlage III eingefügt.
* Nur die CAS Nummern der Ausgangsverbindungen sind angezeigt. Um eine Liste der entsprechenden CAS Nummern zu erhalten, konsultieren Sie bitte das jeweilige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses (Decision Guidance Document, DGD).

1   Anpassung an den im deutschsprachigen Raum üblichen Begriff, wie er in der deutschen Fassung des von der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Rotterdamer Übereinkommens verwendet wird (Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dez. 2002; ABl. L 63/27 vom 6. März 2003). Diese Anpassung gilt für den ganzen Übereinkommenstext.

2   Übersetzung des englischen Originaltextes.

3   Siehe Abs. 2 des Beschlusses bezüglich besondere Inkrafttretensbestimmungen.