vom 15. Dezember 2020
der Abänderung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Anlage VI
Beilegung von Streitigkeiten
A. Schiedsverfahren
Für die Zwecke des Art. 20 Abs. 2 (a) des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:
Art. 1
1) Gemäss Art. 20 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand einschliesslich und insbesondere der Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
2) Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Art. 20 einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Die schriftliche Notifikation der Antrag stellenden Vertragspartei ist durch die Klageschrift sowie durch die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
Art. 2
1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2) Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
3) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.
4) Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.
5) Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.
Art. 3
1) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Art. 4
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Massgabe des Völkerrechts.
Art. 5
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.
Art. 6
Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Art. 7
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln:
a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen; und
b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Art. 8
Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Art. 10
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Art. 11
Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Art. 12
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 13
1) Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äussern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
2) Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.
Art. 14
Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
Art. 15
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.
Art. 16
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäss Art. 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.
Art. 17
Streitigkeiten zwischen den gemäss Art. 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.
B. Vergleichsverfahren
Für die Zwecke des Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:
Art. 1
1) Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Art. 20 Abs. 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
2) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt je zwei Mitglieder der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.
Art. 2
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.
Art. 3
Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäss Art. 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.
Art. 4
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Art. 5
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest.
2) Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Art. 6
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Art. 7
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.
Art. 8
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.
Art. 9
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Anlage VII
Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens
1) Hiermit wird ein Überprüfungsausschuss (nachstehend "Ausschuss") eingesetzt.
Mitglieder
2) Der Ausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien nominiert und von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der ausgewogenen Vertretung der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen gewählt.
3) Die Mitglieder verfügen über Fachwissen und einschlägige Qualifikationen in dem vom Übereinkommen behandelten Bereich. Sie handeln objektiv und im besten Interesse des Übereinkommens.
Wahl der Mitglieder
4) An ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage wählt die Konferenz der Vertragsparteien acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Die Konferenz der Vertragsparteien wählt an jeder darauffolgenden ordentlichen Tagung neue Mitglieder für zwei volle Amtszeiten, um die Mitglieder zu ersetzen, deren Amtszeit abgelaufen ist oder bald abläuft. Die Mitgliedschaft ist auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten beschränkt. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet "Amtszeit" den Zeitraum, der mit dem Ende einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beginnt und mit dem Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien endet.
5) Tritt ein Mitglied des Ausschusses zurück oder kann ein Mitglied aus anderweitigen Gründen nicht seine Amtszeit vollenden beziehungsweise sein Amt ausüben, nominiert die Vertragspartei, die das Mitglied nominiert hat, einen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit.
Büro
6) Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden. Gemäss Art. 30 der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien werden nach dem Rotationsprinzip ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter gewählt.
Sitzungen
7) Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit und nach Möglichkeit in Verbindung mit den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien oder anderer Organe des Übereinkommens ein.
8) Unter Vorbehalt des Abs. 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäss den Abs. 12 oder 13, steht die Sitzung den Vertragsparteien, aber nicht der Öffentlichkeit offen, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich mit einer Öffnung für die Öffentlichkeit einverstanden. Vertragsparteien oder Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen, es sei denn der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich damit einverstanden.
9) Wird eine vermutete Nichteinhaltung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei angezeigt, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen über die Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Diese Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung einer Empfehlung oder Schlussfolgerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.
10) Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, widerspiegelt der Bericht des Ausschusses die Meinungen aller Mitglieder. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel eine Entscheidung durch eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beziehungsweise durch eine Mehrheit von acht Mitgliedern herbeigeführt, je nachdem, bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden das Quorum.
11) Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Befindet sich ein Mitglied in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt oder ist ein Mitglied Bürger einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis, bevor die Sache behandelt wird. Das betreffende Mitglied beteiligt sich nicht an der Erarbeitung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.
12) Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von:
a) einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz aller Anstrengungen bestimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Die Anzeige muss präzisieren, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, und darlegen, weshalb die Vertragspartei sich ausser Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich ist die Anzeige durch zweckmässige Informationen beziehungsweise durch Angaben darüber, wo diese verfügbar sind, zu ergänzen. Die Anzeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Vertragspartei am zweckmässigsten sind;
b) einer Vertragspartei, die von der vermuteten Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei direkt betroffen ist oder betroffen sein könnte. Jede Vertragspartei, die gemäss diesem Unterabsatz eine Anzeige einzureichen beabsichtigt, soll sich zuvor mit der Vertragspartei beraten, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht. Die Anzeige muss präzise Angaben darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, sowie ergänzende Informationen, namentlich darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen ist oder betroffen sein könnte.
13) Um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 des Übereinkommens haben, benachrichtigt der Ausschuss die betroffene Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, sobald das Sekretariat dem Ausschuss die von diesen Vertragsparteien bereitgestellten Informationen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen übermittelt hat. Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen mit der betroffenen Vertragspartei über das Sekretariat beigelegt werden und prüft der Ausschuss die Sache weiter, so richtet er sich dabei nach den Abs. 16 bis 24.
14) Das Sekretariat leitet Anzeigen nach Abs. 12 Bst. a innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses weiter.
15) Das Sekretariat übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Anzeige nach Abs. 12 Bst. b oder im Zusammenhang mit Abs. 13 eine Ausfertigung der Anzeige an die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, sowie an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses.
16) Vertragsparteien, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, können zu jeder Zeit des Verfahrens nach dieser Anlage Erwiderungen oder Kommentare einbringen.
17) Unbeschadet des Abs. 16 sollen zusätzliche Informationen, die von einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, als Erwiderung auf eine Anzeige vorgebracht werden, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei beim Sekretariat eintreffen, es sei denn, die besonderen Umstände des Einzelfalls machen eine längere Frist notwendig. Informationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung an der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Abs. 12 Bst. b erfolgt, leitet das Sekretariat die Information auch an die Vertragspartei weiter, welche die Anzeige eingereicht hat.
18) Der Ausschuss kann beschliessen, Anzeigen nicht weiterzuverfolgen, die er:
a) als geringfügig oder
b) als offenkundig unbegründet erachtet.
Unterstützung
19) Der Ausschuss prüft sämtliche Anzeigen nach Abs. 12 oder im Zusammenhang mit Abs. 13 mit dem Ziel, den Sachverhalt sowie die Ursachen zu ermitteln und zur Lösung des Problems beizutragen; dabei trägt er den Bestimmungen des Art. 16 des Übereinkommens Rechnung. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss einer Vertragspartei Folgendes zur Verfügung stellen:
a) Beratung;
b) unverbindliche Empfehlungen;
c) weitere notwendige Informationen, welche die Vertragspartei als Hilfestellung benötigt für die Ausarbeitung eines Plans einschliesslich Fristen und Zielen, welcher die Vertragspartei in die Lage versetzt, das Übereinkommen einzuhalten.
Mögliche Massnahmen bei Fällen von Nichteinhaltung
20) Hält es der Ausschuss im Anschluss an die Einleitung eines Unterstützungsverfahrens nach Abs. 19 und in Anbetracht der Ursachen, der Art, des Ausmasses und der Häufigkeit der Probleme bei der Einhaltung des Übereinkommens sowie der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, für notwendig, der Vertragspartei weitere Massnahmen vorzuschlagen, um sie bei der Bewältigung ihrer Probleme mit der Einhaltung des Übereinkommens zu unterstützen, so kann der Ausschuss der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer Kompetenzen gemäss Art. 18 Abs. 5 Bst. c des Übereinkommens empfehlen, dass in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die folgenden Massnahmen erwogen werden, um die Einhaltung des Übereinkommens zu gewährleisten:
a) weitere Unterstützung der betreffenden Vertragspartei im Rahmen des Übereinkommens, namentlich gegebenenfalls durch die Erleichterung des Zugangs zu finanziellen Mitteln, zu technischer Hilfe und zur Stärkung ihrer Kapazitäten;
b) Beratung betreffend die künftige Einhaltung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Vertragsparteien bei der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsparteien zu fördern;
c) Aufforderung an die betreffende Vertragspartei, über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
d) Erklärung, welche die Sorge über eine mögliche künftige Nichteinhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
e) Erklärung, welche die Sorge über die gegenwärtige Nichteinhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
f) Aufforderung an den Exekutivsekretär, die Fälle von Nichteinhaltung des Übereinkommens zu veröffentlichen;
g) Empfehlung an die Vertragspartei, welche die Bestimmungen des Übereinkommens nicht einhält, das Problem der Nichteinhaltung zu lösen mit dem Ziel, die Einhaltung des Übereinkommens erneut zu gewährleisten.
Umgang mit Informationen
21)
1. Der Ausschuss kann über das Sekretariat wesentliche Informationen entgegennehmen:
a) von den Vertragsparteien;
b) von massgeblichen Quellen, soweit der Ausschuss dies als notwendig und angemessen erachtet, mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei oder auf Anweisung der Konferenz der Vertragsparteien;
c) vom Zentrum für Informationsaustausch des Übereinkommens sowie von den zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen. Der Ausschuss stellt diese Informationen der betroffenen Vertragspartei zur Verfügung und fordert sie auf, sich dazu zu äussern.
2. Der Ausschuss kann ferner vom Sekretariat und falls erforderlich in Berichtsform Informationen über Angelegenheiten erbitten, die dem Ausschuss zur Beratung vorliegen.
22) Im Hinblick auf die Beratung allgemeiner Fragen bezüglich der Einhaltung des Übereinkommens gemäss Abs. 25 kann der Ausschuss:
a) Informationen von allen Vertragsparteien erbitten;
b) in Übereinstimmung mit den von der Konferenz der Vertragsparteien vorgegebenen Leitlinien sachdienliche Informationen von verlässlichen Quellen und von externen Fachleuten erbitten;
c) sich mit dem Sekretariat beraten und auf dessen Erfahrung und Kenntnisse zurückgreifen.
23) Vorbehaltlich des Art. 14 des Übereinkommens wahren der Ausschuss, alle Vertragsparteien sowie sämtliche Dritte, die an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen, die Vertraulichkeit von Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet wurden.
Erfolgskontrolle
24) Der Ausschuss sollte die Auswirkungen von Massnahmen überwachen, die in Anwendung der Abs. 19 oder 20 getroffen wurden.
Allgemeine Fragen bezüglich der Einhaltung des Übereinkommens
25) Der Ausschuss kann allgemeine Fragen prüfen, welche die Einhaltung des Übereinkommens betreffen und für alle Vertragsparteien von Interesse sind, wenn:
a) die Konferenz der Vertragsparteien ihn darum ersucht;
b) der Ausschuss auf der Grundlage der Informationen, welche das Sekretariat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens von den Vertragsparteien erhalten und an den Ausschuss weitergeleitet hat, entscheidet, dass die Untersuchung eines allgemeinen Sachverhalts der Nichteinhaltung des Übereinkommens und ein entsprechender Bericht an die Konferenz der Vertragsparteien notwendig sind.
Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien
26) Der Ausschuss legt an jeder ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht vor über:
a) die Arbeit des Ausschusses;
b) die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Ausschusses;
c) das zukünftige Arbeitsprogramm des Ausschusses, einschliesslich des Zeitplans geplanter Sitzungen, die für die Erfüllung seines Arbeitsprogramms für notwendig erachtet werden; beides ist durch die Konferenz der Vertragsparteien zu prüfen und zu genehmigen.
Sonstige Nebenorgane
27) Überschneidet sich die Arbeit des Ausschusses in bestimmten Fragen mit den Zuständigkeiten eines anderen Organs des Rotterdamer Übereinkommens, so kann die Konferenz der Vertragsparteien den Ausschuss anweisen, sich mit diesem Organ zu beraten.
Informationsaustausch mit Überprüfungsausschüssen relevanter multilateraler Umweltübereinkommen
28) Gegebenenfalls kann der Ausschuss auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative spezifische Informationen von Überprüfungsausschüssen einholen, die sich im Rahmen anderer relevanter multilateraler Umweltübereinkommen mit gefährlichen Stoffen und Abfällen befassen, und der Konferenz der Vertragsparteien über diese Tätigkeiten Bericht erstatten.
Überprüfung des Mechanismus
29) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft regelmässig die Umsetzung der Verfahren und Mechanismen, die in dieser Anlage festgelegt sind.
Verhältnis zur Beilegung von Streitigkeiten
30) Art. 20 des Übereinkommens bleibt von diesen Verfahren und Mechanismen unberührt.