823.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 25 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBI. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1a und 1b
1a) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit2;
b) Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte3.
1b) Die gültige Fassung der in Abs. 1a genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 29a Abs. 2 Bst. g
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 übermitteln an:
g) eine im Arbeitsvermittlungsbereich zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz oder die EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist;
Überschrift vor Art. 32a
VIa. Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES)
Art. 32a
Amt für Volkswirtschaft
Das Amt für Volkswirtschaft ist nach Massgabe der Verordnung (EU) 2016/589 EURES-Mitglied und fungiert zugleich als nationales Koordinierungsbüro sowie als zentrale Anlaufstelle.
Art. 32b
Aufgaben
1) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/589 insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erbringung von Unterstützungsleistungen für:
1. Stellensuchende und Arbeitnehmer, die:
aa) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind;
bb) nach Massgabe des Personenfreizügigkeitsgesetzes nachgezogene Familienangehörige, Lebenspartner oder weitere Berechtigte von Personen nach Bst. aa sind;
2. Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz;
b) die Erteilung, die Verweigerung und der Widerruf der Zulassung privater Vermittler oder anderer inländischer Stellen als EURES-Mitglied oder -Partner nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/589;
c) die Zusammenarbeit im Rahmen von EURES;
d) die Sicherstellung des Anschlusses an das EURES-Portal.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 32c
Gebühren
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr für:
a) die Erteilung, die Verweigerung und den Widerruf von Zulassungen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. b;
b) die Erbringung von Unterstützungsleistungen nach Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/589.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 32d
Schweigepflicht
Auf die Schweigepflicht von Personen, die an der Erbringung von Unterstützungsleistungen nach der Verordnung (EU) 2016/589 beteiligt sind, findet Art. 28 sinngemäss Anwendung.
Art. 32e
Datenschutz
1) Das Amt für Volkswirtschaft und andere an EURES beteiligten Stellen dürfen personenbezogene Daten nach Massgabe von Art. 29a Abs. 1 verarbeiten oder verarbeiten lassen.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 anderen an EURES beteiligten Stellen nach Massgabe der Verordnung (EU) 2016/589 übermitteln.
Art. 35 Abs. 2 Bst. e
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:
e) seine Schweigepflicht verletzt (Art. 8, 18, 28 und 32d);
Art. 39 Abs. 1 Bst. c und e
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
c) die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 24 bis 27 und 29a);
e) das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (Art. 32b und 32c).
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019 vom 13. Dezember 2019 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. Mai 2021.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 67/2020 und 138/2020

2   Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9)

3   Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)