| 152.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 31 |
ausgegeben am 26. Januar 2021 |
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 70
XIII. Datenverarbeitung und Datenschutz
Art. 70a
Der bisherige Art. 71 wird neu zu Art. 70a.
Art. 70b
Der bisherige Art. 71a wird neu zu Art. 70b.
Art. 70c
Der bisherige Art. 72 wird neu zu Art. 70c.
Art. 70d
Der bisherige Art. 73 wird neu zu Art. 70d.
Art. 70e
Der bisherige Art. 74 wird neu zu Art. 70e.
Art. 71 und 71a
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 71b
XIIIa. Informationssysteme
A. Einreise- und Ausreisesystem (EES)
Art. 71b Abs. 1, 2 Bst. a und c sowie Abs. 4
1) Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226
2 die personenbezogenen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
2) Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
a) die Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten;
c) die Daten über erteilte Visa, falls eine Visumspflicht besteht.
4) Die Daten des EES nach Abs. 2 Bst. a und b sowie nach Abs. 3 werden automatisiert im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 71c Abs. 3
3) Die Behörden nach Abs. 1 und 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen.
Art. 71d Abs. 3
3) Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Art. 76i.
Überschrift vor Art. 71g
B. Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)
Sachüberschrift vor Art. 71g
Aufgehoben
Art. 71g Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 3
Daten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
1) Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) enthält nach der Verordnung (EU) 2018/1240
3 die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und für einen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen wollen:
a) die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten;
2) Das ETIAS enthält zudem eine Überwachungsliste mit Daten von Drittstaatsangehörigen:
a) bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen oder sich an einer solchen beteiligt haben; oder
b) bei denen konkrete Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begehen oder sich an einer solchen beteiligen werden.
3) Die Daten des ETIAS nach Abs. 1 Bst. a werden automatisiert im CIR gespeichert.
Art. 71h
Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle
Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung des Falls an die zuständige nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/1240.
Art. 71i
Nationale ETIAS-Stelle
1) Das Ausländer- und Passamt ist die nationale ETIAS-Stelle Liechtensteins im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/1240. Es prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit Liechtensteins fallen, und stellt bei Bedarf die Koordination mit den anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol sicher.
2) Das Ausländer- und Passamt kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Die Regierung legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können.
Art. 71k
Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung
1) Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das Ausländer- und Passamt die ETIAS-Reisegenehmigung.
2) Das Ausländer- und Passamt kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein erteilen.
3) ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise.
4) Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das Ausländer- und Passamt zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das Ausländer- und Passamt eine Verfügung mit einem Standardformular.
Art. 71l Sachüberschrift und Abs. 2
Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
2) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können Daten des ETIAS zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Liechtenstein abfragen.
Art. 71m Sachüberschrift und Abs. 3
Übermittlung von ETIAS-Daten
3) Für Daten des ETIAS, die im CIR gespeichert sind, gilt Art. 76h.
Art. 71n Sachüberschrift sowie Bst. b, i und k
Ausführungsbestimmungen zum ETIAS
Die Regierung regelt mit Verordnung:
b) welche Daten des ETIAS, welche die Landespolizei nach Art. 71l Abs. 3 beantragen kann, und das Verfahren für deren Erhalt;
i) die Modalitäten für die Erfassung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und die Löschung von Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste sowie die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Überwachungsliste;
k) Aufgehoben
Art. 72 bis 74
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 74a
C. Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS) und nationales
Visumsystem
Art. 74a Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a und 2 Bst. c
Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS)
1) Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008
4 in Kraft ist.
1a) Die Identitätsdaten der Visumgesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C-VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.
2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
c) die zentrale Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c: zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
5.
Überschrift vor Art. 74f
D. Eurodac
Art. 74f
Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac
1) Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei können von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der an den anwendbaren Dublin-Besitzstand gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
2) Die in Abs. 1 abgenommenen Fingerabdrücke werden mit der liechtensteinischen Kennnummer an die Zentraleinheit übermittelt.
3) Die in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden an:
a) einen Staat, der nicht an den Dublin-Besitzstand gebunden ist;
b) internationale Organisationen;
c) private Stellen.
Überschrift vor Art. 75
E. Zentrales Personenregister
Art. 75 Sachüberschrift
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zentralen Personenregister
Überschriften vor Art. 76a
XIIIb. Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
A. Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
Art. 76a
Inhalt und Zweck
1) Der Gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817
6 und (EU) 2019/818
7 enthält die biometrischen Merkmalsdaten (Templates), die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:
a) EES;
b) C-VIS;
c) Eurodac;
d) SIS.
2) Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.
3) Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Abs. 1 anhand biometrischer Daten.
Überschrift vor Art. 76b
B. Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)
Art. 76b
Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR)
1) Der Gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind:
a) EES;
b) ETIAS;
c) C-VIS;
d) Eurodac.
2) Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus welchem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.
Art. 76c
Abfrage des CIR zwecks Identifikation
1) Abfragen des CIR können durch die Landespolizei durchgeführt werden zur Identifikation von:
a) Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erfüllt sind;
b) unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierten menschlichen Überresten im Fall eines Unfalls, einer Naturkatastrophe oder eines Terroranschlages.
2) Abfragen nach Abs. 1 Bst. a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3) Für Personen nach Abs. 1 Bst. a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.
4) Für Personen nach Abs. 1 Bst. b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.
Art. 76d
Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen, wenn:
a) eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;
b) eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, welches die personenbezogenen Daten nach den Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 enthält, vorliegt;
c) eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt;
d) eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Antragsdatensatz besteht, der die Daten nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 enthält.
2) Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden, die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf den CIR, das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder der Polizeigesetzgebung haben.
Art. 76e
Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Die Landespolizei kann im Einzelfall Abfragen des CIR zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchführen, wenn die Bedingungen nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 erfüllt sind.
2) Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.
3) Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, muss die Landespolizei diese Daten bei der zuständigen zentralen Zugangsstelle beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.
Überschrift vor Art. 76f
C. Europäisches Suchportal (ESP)
Art. 76f
Inhalt und Zweck des Europäischen Suchportals (ESP)
1) Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des EES, des C-VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, von Europol-Daten sowie des CIR.
2) Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Abs. 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.
3) Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten oder biometrischen Daten.
4) Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Abs. 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Art. 30 bis 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Überschrift vor Art. 76g
D. Detektor für Mehrfachidentitäten (MID)
Art. 76g
Zweck und Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)
1) Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.
2) Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.
3) Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:
a) im sBMS: die Templates;
b) im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.
4) Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Art. 30 bis 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Art. 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.
Art. 76h
Manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten im MID
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.
2) Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Art. 76g Abs. 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.
3) Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Art. 29 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
4) Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 32 bzw. 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Überschrift vor Art. 76i
E. Datenübermittlung und Verantwortung für Datenverarbeitung
Art. 76i
Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID
Die Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Art. 50 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 76k
Verantwortung für die Datenverarbeitung im sBMS, im CIR und im MID
Die Verantwortung für die Verarbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Art. 40 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Überschrift vor Art. 77
XIIIc. Datenschutz im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands
Überschrift vor Art. 80
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals ab den nach Massgabe von Art. 79 der Verordnung (EU) 2019/817 und Art. 75 der Verordnung (EU) 2019/818 bestimmten Zeitpunkten Anwendung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2020 und
137/2020
2
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011
(ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
3
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/624 und (EU) 2017/2226
(ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
4
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
5
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
6
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
7
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).