172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 35 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
g) Grundbuch, Handelsregister, Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und Stiftungsaufsicht:
1. des Amtes für Justiz in seiner Funktion als Register-, Verzeichnis- oder Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SCE-Gesetzes, des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen;
2. der VwbP-Kommission aufgrund des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und der darauf gestützten Verordnung;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 75/2020 und 132/2020