vom 3. Dezember 2020
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
§ 6 Abs. 2
2) Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Sonntage und diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG) nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2020 und
130/2020